Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Wir sind Ihr qualifizierter Betreuungsdienst
Betreuungsdienst
Pflegebedürftige können bereits seit Längerem auf Kosten der Pflegekassen auch Hilfen für pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Spaziergänge, Vorlesen, Unterstützung bei der Kommunikation, Erinnerungshilfen, Handarbeit, Spiele, Ausflüge, Gespräche etc.) und Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Bislang durften solche Leistungen allerdings nur durch Pflegedienste erbracht werden.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Der Leistungsumfang der Betreuungsdienste entspricht in vielerlei Hinsicht den Leistungen der zusätzlichen Betreuungskräfte in Pflegeheimen. Im ambulanten Sektor gibt es Überschneidungen mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, die über den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich finanziert werden können.
Im Vergleich dazu werden die Betreuungsleistungen durch Betreuungsdienste professionalisiert und sind als Regelleistung über die Pflegeversicherung abrechenbar. Die Nutzer von Betreuungsdiensten haben also – wie alle Bezieher von Sachleistungen der Pflegeversicherung – einen Anspruch auf eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Sie können auch eine Pflegeberatung nach § 7a nutzen, um so z.B. gemeinsam mit einem Pflegeberater ihren Hilfebedarf systematisch zu erfassen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und so die jeweils erforderlichen Hilfemaßnahmen möglichst passgenau zu erhalten.
Voraussetzungen für Betreuungsdienste
Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit qualifizierten Anbietern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten.
Für die Betreuungsdienste gelten die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste entsprechend, soweit keine davon abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Etwa dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 durchführen.
Im Hinblick auf die personellen Voraussetzungen gibt es Unterschiede zu dem ambulante Pflegediensten: Anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft kann auch eine qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit zweijähriger Berufserfahrung eingesetzt werden, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Dies können zum Beispiel auch Altentherapeuten, Heilerzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeuten sein. Die Versorgung Pflegebedürftiger soll so auf eine breitere fachliche und personelle Basis gestellt werden. Die für verantwortliche Pflegefachkräfte geltende Anforderung im Hinblick auf die Rahmenfrist der praktischen Berufserfahrung sowie hinsichtlich der Weiterbildung von mindestens 460 Stunden gilt auch für diese verantwortlichen Fachkräfte.
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